von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

Nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) zum 01.10.2024 mit „velibra“ die erste digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen hatte, ist die Zahl der gelisteten DiGA inzwischen auf insgesamt über 60 angestiegen. Von den hausärztlichen Verordnungen entfiel ein Großteil auf DiGA im Stoffwechselbereich sowie auf psychische Erkrankungen. Während anfangs die Erstverordnung als abrechenbare Einzelposition im EBM zur Verfügung stand, ist dies heute Teil der Versicherten- bzw. Grundpauschalen und somit nicht mehr gesondert berechnungsfähig.

Abrechenbare EBM-Positionen

Mit eigenständigen EBM-Positionen berechnungsfähig sind die ärztliche Verlaufskontrollen bei aktuell sieben dauerhaft gelisteten DIGA. Zudem ist in einem Fall die ärztliche Auswahl eines Trainingsprogramms ansetzbar, und zwar bei der DiGA „Mawendo“.

Die Bewertung ist bei allen EBM-Positionen (Nrn. 01471 bis 01478) dieselbe und liegt bei 64 Punkten.

Bei den einzelnen DiGA bestehen jedoch teilweise Unterschiede in der Frequenz und Häufigkeit der Abrechnung. Zudem sind für einige DiGA auch einzuhaltende Altersbeschränkungen vorgesehen.

Die Tabelle „Ausgewählte DiGA für Hausarztpraxen“ zeigt einige der für Hausärztinnen und Hausärzte relevante DiGA inklusive der Indikation, der dazugehörigen EBM-Abrechnungsposition sowie die mögliche Abrechnungsfrequenz und Besonderheiten der jeweiligen digitalen Anwendungen.

Ausgewählte DiGA für Hausarztpraxen

* BHF = Behandlungsfall; KF = Krankheitsfall

** Nur für (Haus-)Ärzte mit Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung

*** Berechnungsfähig ab 01.04.2026

Verlaufskontrolle und Auswertung „vorläufiger DiGA“ gemäß Nr. 86700

Für die Verlaufskontrolle und Auswertung von vorläufig im DiGA-Verzeichnis gelisteten DiGAs kann der Vertragsarzt die Pauschale nach Nr. 86700 abrechnen, falls das BfArM ärztliche und/oder psychotherapeutische Tätigkeiten definiert hat, die eine Abrechnung ermöglichen.

Die Pauschale gemäß Nr. 86700 (aktuell bewertet mit 7,93 Euro) kann pro DiGA einmal im BHF, maximal zweimal im KF abgerechnet werden. Sie ist nicht im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Die Pauschale nach Nr. 86700 wird extrabudgetär vergütet.

Die Pauschale gemäß Nr. 86700 ist nach Angaben des DiGA-Verzeichnisses aktuell (Datenlage 14.04.2025) bei folgenden DIGA möglich:

  • „ProHerz“ (Therapiebegleiter für Patienten mit Herzinsuffizienz)
  • „Orthopy“ bei Knieverletzungen (bei Meniskusschädigungen, Band­rupturen)
  • „Companion shoulder“ (Indikation: Schulterläsionen)

GOÄ-Abrechnung

Zur Abrechnung bei Verordnung von DiGA gibt es in der GOÄ inzwischen zwei analoge Möglichkeiten.

Zum einen existiert seit einem Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK) vom 14./15.05.2020 eine Abrechnungsempfehlung, die bei der Verordnung einer ­jeden DiGA gilt, nämlich die analoge Abrechnung der Nr. 76 GOÄ.

Zum 01.07.2024 sind „Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen“ in Kraft getreten, wobei der Einsatz einer DiGA bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation analog mit der Nr. 804 GOÄ berechnungsfähig ist.

Praxistipp

  • Bei Verordnung einer DiGA muss exakt auf die unterschiedlichen Rahmen-bedingungen (Häufigkeit, Alter) geachtet werden.
  • Bei vorübergehend gelisteten DiGAs ist es sinnvoll, im Verordnungsfall das DiGA-Verzeichnis einzusehen (diga.bfarm.de/de), ob die Verlaufskontrolle der verordneten DiGA abgerechnet werden kann oder nicht.