Frage: „Es geht um eine Laserbehandlung von Hauterkrankungen im Sinne von Praekanzerosen, Warzen etc. mittels ablativem Laser nach Nr. 2440 analog GOÄ. Hier streichen seit geraumer Zeit die Krankenversicherungen und Beihilfen den Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ. Begründung: Dieser Zuschlag sei neben Laserbehandlungen nicht berechnungsfähig. Sie berufen sich auf das Deutsche Ärzteblatt, Heft 17, 17.03.2023 (siehe iww.de/s10999). In diesem Artikel wird jedoch nur von einem Excimer Laser (Wellenlänge von 308 nm) gesprochen. Darf der Zuschlag bei einer Entfernung mittels Laser, die einer operativen Leistung gleichkommt, abgerechnet werden?“
Antwort: Die Kostenträger sind im Unrecht. Denn der von ihnen angeführte GOÄ-Ratgeber aus 2023 bezieht sich nur auf den Excimer-Laser, der nicht als ambulante Operation anzusehen ist. Dies trifft jedoch für ablative Laserbehandlungen, die u. a. auch nach Nr. 2440 analog GOÄ bewertet werden kann, nicht zu. Hierzu äußerte sich bereits Dr. med. Anja Pieritz im Deutschen Ärzteblatt 104, Heft 16, 20.04.2007 (online unter iww.de/s11000):
GOÄ-Ratgeber Analoge Bewertung – Zuschläge für ambulante Operationen (Auszug)
„(…) Ist der durchgeführte Eingriff dem analog herangezogenen, insbesondere in der Art, gleichwertig, so kann man davon ausgehen, dass auch der Verordnungsgeber den Zuschlag für die ambulante Operation als berechnungsfähig ansehen würde. Die „Dermatologische Lasertherapie“ beinhaltet sehr unterschiedliche Leistungen. Für Leistungen, die der Nr. 2440 und damit einer Operation, auch von den Begleitbedingungen, gleichwertig wären, wie beispielsweise die Entfernung von Warzen, müsste der Zuschlag für die ambulante Operation berechnungsfähig sein. Leistungen, wie die Epilation oder die Entfernung von Besenreiservarizen sind einer Operation eher unähnlich und wären demnach auch nicht zuschlagsfähig. (…)“