von RA, FA MedizinR Christian Pinnow, Düsseldorf, db-law.de
Das ärztliche Berufsrecht erlaubt es schon seit langer Zeit, dass in Arztpraxen auch angestellte Ärzte tätig werden. Seither bestehen allerdings auch – noch immer nicht gänzlich beseitigte – Unsicherheiten, wie die von den angestellten Ärzten erbrachten privatärztlichen Leistungen abgerechnet werden können und dürfen. In diesem Beitrag werden der Diskussionsstand skizziert und Handlungsempfehlungen für den Praxisalltag abgeleitet.
Anwendbarkeit der GOÄ
Eine Unsicherheit besteht schon bei der Frage, ob die Abrechnung auf der Grundlage der GOÄ erfolgen darf oder muss. Die GOÄ trifft hierzu keine ausdrückliche Regelung. Zum Anwendungsgebiet heißt es in § 1 Abs. 1 GOÄ nur, dass sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der GOÄ bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Damit ist einerseits klar, dass im Fall der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten der EBM und im Fall der Behandlung von BG-Patienten die UV-GOÄ vorrangig anzuwenden sind.
Andererseits wird aber § 1 Abs. 1 GOÄ in der juristischen Literatur vereinzelt so verstanden, dass für die privatärztlichen Leistungen die GOÄ nur zwingend anzuwenden sei, wenn Ärztinnen und Ärzte in ihrer Praxis als freiberuflich Selbstständige diese Leistungen erbringen. Diese Stimmen folgern dann für solche Praxen, dass die Abrechnung der von angestellten Ärzten erbrachten Privatleistungen dann nicht an die GOÄ gebunden seien. Folglich sei demnach eine Abrechnung mit „freien Preisen“ möglich, deren Grenzen erst eine Sittenwidrigkeit der Vergütungshöhe ziehe. Die Mehrheit der juristischen Auffassung hält aber die GOÄ auch für die Abrechnung der von angestellten Ärzten erbrachten Leistungen anwendbar. Im Kern gibt es dafür zwei Argumente. Zum einen berufen sich die Meinungen darauf, dass § 1 Abs. 1 GOÄ anordne, dass die GOÄ für die Liquidation der beruflichen Leistungen von Ärzten und nicht nur selbstständig tätigen Ärzten bestimmt sei. Auch angestellte Ärzte würden (natürlich) ärztliche Leistungen erbringen, die dann gemäß der GOÄ abzurechnen seien. Zum anderen sei es Zweck der GOÄ, die Patienten durch zwingende Anwendung der GOÄ die Vorhersehbarkeit der Rechnungshöhe zu schützen. Im Ergebnis jedenfalls führen Rechnungen für Leistungen angestellter Ärzte, die nicht gemäß der GOÄ erstellt werden, zu erheblichen Auseinandersetzungen mit den privaten Krankenversicherungen (PKV). Diese erstatten i. d. R. keine Rechnungen, die nicht gemäß der GOÄ erstellt wurden.