Neue Telemedizin-Positionen
Die seit dem 01.07.2024 in das Verzeichnis aufgenommene Nr. 10b UV-GOÄ ist für telemedizinische Beratungsleistungen nach Nr. 10 UV-GOÄ speziell bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren vorgesehen. Wichtig ist, dass diese Leistung nicht neben den Nrn. 10–10a und 10c UV-GOÄ berechnungsfähig ist. Die Gebühr der Nr. 10b UV-GOÄ beträgt 8,40 Euro, sowohl im Rahmen der Besonderen Heilbehandlung als auch der Allgemeinen Heilbehandlung.
Noch interessanter für Hautärzte dürfte die neue Nr. 10c UV-GOÄ sein: Diese steht nun für telemedizinische Beratungsleistungen nach Nr. 10 UV-GOÄ bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren zur Verfügung, und zwar bei Beratungen von mehr als 10 Minuten Dauer. Auch hier gilt, dass diese Leistung nicht neben den Nrn. 10–10b UV-GOÄ berechnungsfähig ist. Auch hier ist die Gebührenhöhe von 16,80 Euro einheitlich vorgesehen für Besondere Heilbehandlung und Allgemeine Heilbehandlung. Die seither schon in der UV-GOÄ enthaltenen telemedizinischen Beratungsleistungen nach den Nrn. 10 bzw. 10a UV-GOÄ waren primär nur durch den D-Arzt, Handchirurgen nach § 37 (3) des Vertrags Ärzte/UV-Träger oder im Einzelfall nach vorheriger Kostenzusage durch den UV-Träger abrechnungsfähig und auf den zweimaligen Ansatz im Behandlungsfall beschränkt.
Abrechnungsbedingungen
Weiterführender Hinweis
UV-GOÄ bei der DGUV zum Download online unter iww.de/s11460
Sämtliche Änderungen 01.07.2024 online unter iww.de/s11461