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von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Babette Christophers LL.M.,
Münster, christophers.de

UV-Schutzkleidung ist auch bei einem subakuten kutanen Lupus erythematodes kein Hilfsmittel im Sinne des SGB V. Die Kosten für die Kleidung sind daher auch nicht von der Krankenkasse zu tragen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 18.6.2024, Az. L 16 KR 14/22).

Sachverhalt

Eine knapp 40 Jahre alte Patientin litt unter einem subakuten kutanen ­Lupus erythematodes mit Erstmanifestation im Jahr 2018. Es lagen Hautveränderungen an lichtexponierten Arealen vor. Bei einem stationären Aufenthalt wurde festgestellt, dass nur ein Kriterium gemäß der Vorgaben des American College of Rheumatology (ACR) für einen Lupus erythematodes erfüllt ist. Ein systemischer Lupus erythematodes bestand somit nicht. Neben einer Therapie mit Hydroxychloroquin wurde ein konsequenter Lichtschutz in Form von schützender Kleidung, Hut und Lichtschutzpräparat mit mindestens Lichtschutzfaktor (LSF) 50+ empfohlen. Die Patientin begehrte die Übernahme der Kosten für die Lichtschutzkleidung durch ihre Krankenkasse.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage der Patientin ab mit der Begründung, die UV-Schutzkleidung sei kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, da weder einer drohenden Behinderung vorgebeugt wird (siehe 1.), noch der Erfolg einer Krankenbehandlung gesichert wird (siehe 2.) und es sich im ­Übrigen um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (siehe 3.).

  1. Damit eine drohende Behinderung angenommen werden kann, muss ein konkretes Behinderungsrisiko bestehen und es muss darum ­gehen, krankheitsbedingte Abweichungen zu vermeiden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Teilbeeinträchtigung führen können. Lokal begrenzte Hautmanifestationen führen nach Auffassung des Gerichts wahrscheinlich nicht zu einer Teilbeeinträchtigung.

  2. Für die Erforderlichkeit der Sicherung der Krankenbehandlung fehlt es an einem wissenschaftlich ge­sicherten Nachweis. Es gibt keinen Beweis dafür, dass ein hoher Standard mit höchstmöglichem UV-Schutz den größten Effekt auf die Verminderung/Verhinderung der lichtabhängigen Hautlupus-Aktivität erbringt.

  3. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der UV-Schutzkleidung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, da die Kleidung nicht speziell für die Erkrankung der Patientin entwickelt worden ist. UV-undurchlässige Kleidung wird im Übrigen auch für berufliche Tätigkeiten benötigt, die einer erhöhten UV-Strahlung ausgesetzt sind (z. B. Straßenarbeiten und Gärtnertätigkeit). Zudem ist UV-Schutzkleidung auch für Menschen mit heller Haut und Hang zu Sonnenbrand erforderlich.
Fazit
Die Entscheidungen des Sozial­gerichts Hannover in erster In­stanz und des Berufungsgerichts fielen klar aus. Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit ist das ­Urteil rechtskräftig.
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