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von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Bisher sind Rechnungen in Papierform bzw. als PDF auszustellen. Das ändert sich ab dem 01.01.2025, denn dann gilt die neue E-Rechnungspflicht. Diese betrifft zwar nur Unternehmer mit im Inland ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen an einen anderen Unternehmer. Dennoch sind auch Dermatologen betroffen, denn sie müssen eine E-Rechnung zwar nicht selbst ausstellen, aber empfangen können.

Das ist die neue E-Rechnung

Die ab Januar 2025 geltende und neu eingeführte E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann. Zudem ermöglicht sie eine elektronische Verarbeitung (§ 14 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Es handelt sich also gerade nicht um eine für das menschliche Auge lesbare Rechnung wie ein per E-Mail übermitteltes PDF-Dokument, sondern um einen elektronischen Datensatz, der strukturiert auslesbare Informationen über den Rechnungsinhalt enthält. Zwar bleibt es dabei, dass auch ab 2025 alle Rechnungen grundsätzlich in Papierform auszustellen sind. Handelt es sich jedoch um eine Rechnung über eine nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen im Inland ansässigen Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, dann ist künftig verpflichtend die neue E-Rechnung zu verwenden.

Merke

Es gibt Übergangsvorschriften: Der die E-Rechnung ausstellende Unternehmer kann die E-Rechnung erstmals freiwillig ab dem 01.01.2025 verwenden. Verpflichtend muss er aber erst ab dem 01.01.2027 die E-Rechnung nutzen. Beläuft sich der Umsatz für 2026 auf nicht mehr als 800.000 Euro, gilt der verpflichtende Einsatz erst ab 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG).

Dermatologen müssen ab 2025 ­E-Rechnung empfangen

Da die Umsätze aus der Tätigkeit als Dermatologe gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, betrifft die neue E-Rechnungspflicht grundsätzlich nicht die Dermatologen. Über die von Dermatologen erbrachten Leistungen kann also weiterhin mit Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers auch durch ein PDF-Dokument abgerechnet werden (z. B. bei Privatpatienten). Dennoch sind auch Dermatologen von der neuen E-Rechnung betroffen. Denn erwirbt ein niedergelassener Dermatologe z. B. medizinische Geräte oder Ausstattungsgegenstände für die eigene Praxis, dann wird – frühestens ab dem 01.01.2025 und spätestens ab dem 01.01.2028 – die dafür ausgestellte Rechnung eine E-Rechnung sein. Effektiv bedeutet das, dass alle niedergelassenen Dermatologen bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein müssen, diese neue E-Rechnung elektronisch auszulesen bzw. zu verarbeiten. Andernfalls lässt sich durch den Dermatologen weder die Rechnung prüfen noch begleichen, weil keine für das menschliche Auge lesbare „Bilddatei“ erzeugt werden kann. Damit sind die Buchhaltungs- und Rechnungssoftware-programme des Dermatologen gefragt, eine Schnittstelle für die Auslesung der neuen E-Rechnungen zu implementieren. Ein vom Bundesfinanzministerium (BMF) zunächst geplantes kostenloses Tool zur Visualisierung von E-Rechnungen wird es (in Konkurrenz zur Privatwirtschaft) nicht geben.

Merke

Anders als beim Aussteller der E-Rechnung gibt es für den Empfänger keine Übergangsregelungen. Entscheidet sich der leistende Unternehmer ab dem 01.01.2025 für die E-Rechnung, so muss der die Leistung empfangende Dermatologe diese E-Rechnung auch entgegennehmen können. Der Rechnungsempfänger hat kein Anrecht auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller.

Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen z. B. der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal in Betracht (vgl. BMF-­Schreiben vom 15.10.2024, Tz. 36, online unter iww.de/s11976).

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