Umsatzsteuer
von Steuerberater Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de
Ästhetische Behandlungen liegen auf der Grenze zwischen einer Behandlung aus therapeutischen und aus kosmetischen Gründen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun verdeutlicht, dass auch bei ästhetischen Maßnahmen die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen in Betracht kommen kann, die Feststellungslast aber – sofern keine tatsächliche Vermutung besteht – beim Unternehmer (z. B. dem Dermatologen) liegt. Konkret ging es um die Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall. Im ersten Teil des Beitrags werden die umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen dargestellt. Der Folgebeitrag zeigt anhand des konkreten Falls, der vor dem BFH verhandelt wurde, welche Schlüsse sich daraus u. a. für Dermatologen ziehen lassen (Urteil des BFH vom 25.09.2024, Az. XI R 17/21).
Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung
Heilberufliche Leistungen sind nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der
- Diagnose,
- Behandlung,
- Vorbeugung und
- Heilung
von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind. Gewisse Behandlungen liegen oftmals im Grenzbereich zwischen einer Behandlung aus therapeutischen und aus kosmetischen Gründen. Wie eingangs erwähnt hat der BFH nun verdeutlicht, dass auch bei ästhetischen Behandlungen in vielen Fällen eine Steuerbefreiung in Betracht kommen kann, die Feststellungslast aber – sofern keine tatsächliche Vermutung besteht – beim Unternehmer liegt. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Der aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU (MwStSystRL) stammende Begriff „Heilbehand-lung(en) im Bereich der Humanmedizin“ erfasst Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.
Die therapeutische Zielsetzung einer Leistung ist nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen. So fallen medizinische Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die in der MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung. Dagegen sind Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, keine Heilbehandlungen. Das gilt insbesondere für Leistungen, die lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern oder das allgemeine Wohlbefinden steigern sollen.
Ästhetische Behandlungen als Heilbehandlungen
Ästhetische Behandlungen wie Haartransplantationen kommen als steuerfreie Heilbehandlungen in Betracht, wenn die Leistungen dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Die gesundheitlichen Probleme, die zu einer steuerfreien Heilbehandlung führen, können auch psychologischer Art sein. Erfolgt der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken, reicht dies nicht aus.
Bei ästhetischen Behandlungen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß kosmetischen Zwecken oder der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen können und insofern einem Grenzbereich zuzuordnen sind, liegt nicht in jedem Fall eine Heilbehandlung vor, sondern es kommt auf eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls an. Da es um die Beurteilung einer medizinischen Frage geht, muss sie auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind. Die rein subjektive Vorstellung, die der Patient von der Leistung hat, ist als solche für die Beurteilung nicht maßgeblich (im folgenden Teil des Beitrags in einer der nächsten Ausgaben wird die Abgrenzung bei Alopezie anhand des BFH-Falls analysiert).