von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Christina Thissen,
Münster, voss-medizinrecht.de
Frage: „Wie ist die rechtliche Situation bei der Bearbeitung fremdsprachiger Unterlagen von Patienten aus dem Ausland? Muss grundsätzlich jeder Befund durch einen beglaubigten Übersetzer übersetzt sein? Oder reicht es bei entsprechenden Sprachkenntnissen des Dermatologen auch aus, dass er sie nach eigener Einschätzung hinreichend gut versteht, dass z. B. englischsprachige Befunde auch so benutzt werden
dürfen? Wie verhält es sich mit durch Online- oder KI-Übersetzungstools übersetzten Texten? Muss der Text im Wortlaut vollständig korrekt wiedergegeben sein oder reicht die orientierende Übersetzung aus, um sich ein Bild zu machen?“
Antwort: Ihre Fragen sind nicht nur aus praktischen Gründen relevant, sondern auch im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken. Denn der behandelnde Dermatologe trägt immer die Endverantwortung dafür, dass die Weiterbehandlung unter Beachtung des ausländischen Befunds behandlungsfehlerfrei erfolgt.
Beglaubigte Übersetzung nur selten erforderlich
Eine beglaubigte Übersetzung ist nur dann obligatorisch, wenn der betreffende Befund in einem rechtlichen Kontext verwendet werden soll – beispielsweise bei behördlichen Verfahren oder vor Gericht. Im Behandlungsalltag muss hingegen nur sichergestellt werden, dass der jeweils behandelnde Arzt sowie etwaige Mitbehandler den Inhalt des fremdsprachigen Befunds korrekt verstehen. Dies kann auf verschieden Wegen erfolgen. Für die klinische Nutzung reicht es in der Regel aus, wenn ein Arzt eine sinngemäße und korrekte Übersetzung des Befunds erhält, die ihm die nötigen Informationen für die Diagnose und Behandlung liefert. Eine wörtliche, minutiöse Übersetzung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Wichtiger ist, dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen, die für die Gesundheit des Patienten relevant sind.
Ohne vereidigten Übersetzer bleibt die Endverantwortung
Wenn der behandelnde Arzt die betreffende Sprache nach diesen Maßstäben ausreichend sicher beherrscht, kann er den Befund durchaus selbst übersetzen. Dies ist sowohl zulässig als auch vertretbar, solange er sprachlich in der Lage ist, den Inhalt des Befunds in Bezug auf alle medizinisch relevanten Informationen korrekt zu erfassen. Ohne die Zuhilfenahme eines vereidigten Übersetzers trägt der Arzt aber immer die Letztverantwortung für die Korrektheit der Übersetzung. Vor diesem Haftungshintergrund ist auch mit äußerster Vorsicht zu genießen, wenn die Übersetzung nicht durch den Arzt selbst, sondern unter Hinzuziehung von nicht ärztlichem Klinikpersonal oder gar durch eine Begleitperson des Patienten erfolgt.
Onlinedienste oder KI bergen Haftungsrisiko für den Arzt
Aus dem gleichen Grund birgt die Nutzung von Online-Übersetzungsdiensten wie Google Translate oder
KI-gestützten Übersetzungswerkzeugen ein Haftungsrisiko. Denn diese Tools bieten keine Garantie für die
Genauigkeit oder die kontextgerechte Übersetzung von medizinischen Fachbegriffen und -informationen.
Sie sind daher nicht geeignet für die Bearbeitung von rechtlich relevanten Dokumenten oder für die klinische Entscheidungsfindung. Insbesondere bei komplexeren oder technischeren Befunden könnten durch eine maschinelle Übersetzung kritische Informationen verloren gehen oder falsch interpretiert werden. Aus diesem Grund sollten Dermatologen bei der Verwendung solcher Tools stets vorsichtig sein. Sie können für den Arzt allenfalls eine schnelle und praktische Hilfe sein, um sich einen groben ersten Überblick über den Inhalt eines fremdsprachigen Befunds zu verschaffen.
Ärzte können aufgrund von fehlerhafter Übersetzung haften
Die Verantwortung für die korrekte Bearbeitung und Interpretation eines fremdsprachigen Befunds liegt immer beim behandelnden Arzt. Auch wenn der Arzt eine Fremdsprache spricht, bleibt es seine Aufgabe, die Informationen korrekt zu verstehen und sie im Rahmen der Behandlung zu nutzen. Sollte es aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung zu einem Behandlungsfehler kommen, kann der Arzt persönlich haftbar gemacht werden
Praxistipp
Sollte es Unsicherheiten bei der Übersetzung geben, ist es bei nicht dringlichen medizinischen
Behandlungen ratsam, den Patienten zunächst an einen professionellen Übersetzer zu verweisen,
um die Sprachbarriere als mögliche Fehlerquelle in der Weiterbehandlung zu vermeiden. Gelangt
der Patient als Notfall zu Ihnen, sodass keine Zeit für eine beglaubigte Übersetzung bleibt, vermerken
Sie in der Patientenakte, dass nur ein unübersetzter Fremdbefund vorliegt, auf den Sie die Behandlung in der akuten Lage nicht stützen konnten.