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Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die eArztbrief-Übermittlungspauschalen nach den Nrn. 86900 und 86901 mit Wirkung zum 01.07.2023 aufgehoben. Doch gegen diese Maßnahme hatte die KBV Klage erhoben – mit Erfolg, wie eine ­Gerichtsmitteilung dazu zeigt (siehe KBV-Praxisnachrichten: iww.de/s10653).

Das angerufene Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die Regelungen zu den Übermittlungspauschalen weiterhin gelten. Daher können nach Mitteilung der KBV die vereinbarten Pauschalen in Höhe von 0,28 Euro (Nr. 86900; Versand eArztbrief) bzw. 0,27 Euro (Nr. 86901; Empfang eArztbrief) bis zu einem Gesamt-Höchstbetrag von 23,40 Euro je Arzt und Quartal weiterhin berechnet werden – auch für ­zurückliegende Zeiträume.

 

Weiterführender Hinweis

Informationsserie zum eArztbrief in den KBV-Praxisnachrichten online unter iww.de/s10652

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