von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Bisher sind Rechnungen in Papierform bzw. als PDF auszustellen. Das ändert sich ab dem 01.01.2025, denn dann gilt die neue E-Rechnungspflicht. Diese betrifft zwar nur Unternehmer mit im Inland ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen an einen anderen Unternehmer. Dennoch sind auch Dermatologen betroffen, denn sie müssen eine E-Rechnung zwar nicht selbst ausstellen, aber empfangen können.
Das ist die neue E-Rechnung
Merke
Dermatologen müssen ab 2025 E-Rechnung empfangen
Merke
Anders als beim Aussteller der E-Rechnung gibt es für den Empfänger keine Übergangsregelungen. Entscheidet sich der leistende Unternehmer ab dem 01.01.2025 für die E-Rechnung, so muss der die Leistung empfangende Dermatologe diese E-Rechnung auch entgegennehmen können. Der Rechnungsempfänger hat kein Anrecht auf Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller.
Für die Übermittlung von E-Rechnungen kommen z. B. der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal in Betracht (vgl. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Tz. 36, online unter iww.de/s11976).