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Mit dem Schlussquartal 2025 startete die Hausarzt-Entbudgetierung! Zum Maßnahmenpaket gehören auch der Umbau der hausärztlichen Vorhaltepauschale (EBM-Nr. 03040) sowie die Einführung einer neuen Versorgungspauschale. Die Regelungen zur hausärztlichen Vorhaltepauschale sind bereits vom Bewertungsausschuss beschlossen und gelten ab dem 01.01.2026.

Die hausärztliche Vorhaltepauschale – bisher im EBM durch Nr. 03040 abgebildet und mit 138 Punkten bewertet – wird neu strukturiert und an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt. Die Vorhaltepauschale als Zusatzpauschale für die Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen wird ab dem 01.01.2026 – wie bisher auch – von der KV mit der Nr. 03040 zugesetzt. Die Bewertung der Nr. 03040 sinkt jedoch von 138 Punkte um 10 Punkte auf 128 Punkte.

In Abhängigkeit von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen gibt es künftig zwei Zuschläge zur Nr. 03040, die beide ebenfalls von der KV automatisch zugesetzt werden: 

  • 03041 (Zuschlag I), bewertet mit 10 Punkten
  • 03042 (Zuschlag II) bewertet mit 30 Punkten

 

Wie bisher erhalten Hausarztpraxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt einen Zuschlag zur Nr. 03040. Dieser Zuschlag beträgt künftig jedoch nur 9 Punkte statt bisher 13 Punkte. Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt beträgt der Abschlag wie bisher 13 Punkte. Alle weiteren Regelungen zur EBM-Nr. 03040 bleiben unverändert.

Wie bisher wird die Nr. 03040 von der KV in Behandlungsfällen, in denen ein Hausarzt Leistungen aus dem sogenannten KO-Katalog abgerechnet hat, nicht zugesetzt. Auch die Fallzählung für den Zuschlag bzw. Abschlag bleibt unverändert: Notfälle im organisierten Not(-fall)dienst, Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 abgerechnet werden, werden nicht berücksichtigt.

Die Nrn. 03041 (10 Punkte) oder 03042 (30 Punkte) werden von der KV zugesetzt, wenn die Hausarztpraxis im aktuellen Abrechnungsquartal eine bestimmte Mindestanzahl der nachfolgenden zehn Kriterien erfüllt:

Kriterienkatalog zu den EBM-Zuschlägen Nrn. 03041 und 03042
Erfüllt die Arztpraxis mindestens zwei, aber weniger als acht dieser zehn Kriterien, wird von der KV der Zuschlag nach Nr. 03041 zugesetzt. Erfüllt die Praxis mindestens acht Kriterien, erfolgt die Zusetzung der Nr. 03042.

Diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen erhalten auch dann, wenn sie weniger als zwei Kriterien erfüllen, den Zuschlag nach Nr. 03041. Diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen in diesem Sinne sind Arztpraxen, die bei mehr als 20 Prozent der Patienten entsprechend spezialisierte Behandlungen durchführen.
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