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von Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de

Wer als Arzt Patienten behandelt, ohne diese über eigene gesundheitliche Einschränkungen zu informieren, macht sich der Körperverletzung schuldig. Welcher Grad der Körperverletzung dem Arzt anzulasten ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Im Falle eines niedergelassenen Augenarztes, der eine eigene motorische Einschränkung verschwiegen hatte, hat nun das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Schweregrad der Körperverletzung neu bewertet und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das Urteil ist gleichermaßen für alle Ärztinnen und Ärzte relevant – auch für Dermatologen (Urteil vom 19.03.2024, Az. 205 StRR 8/2).

Urteils des LG ging der Staatsanwaltschaft nicht weit genug

In diesem Revisionsverfahren ging es um einen Augenarzt, der einen Schlaganfall mit Gehirnblutung erlitten hatte. Dieser Schlaganfall führte zu einer Einschränkung seiner Feinmotorik. Trotz dieser gesundheit­lichen Einschränkungen führte der Augenarzt rund 3.900 Augenoperationen durch. Eine Patientin erblindete dabei.

Dafür wurde er vom Amtsgericht (AG) Kempten 2019 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Kempten wurde 2020 das Urteil des AG abgeändert. Es erfolgte dort eine Verurteilung ­wegen gefährlicher Körperverletzung zu ­einer Freiheitsstrafe von neun ­Monaten zur Bewährung. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil vom ­BayObLG aufgehoben und zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer des LG Kempten verwiesen.

Das LG Kempten verurteilte den Augenarzt schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung erfolgte wegen vorsätzlicher und schwerer Körperverletzung.

Bay ObLG ändert den ­Schuldspruch ab

Gegen dieses Urteil wurde wiederum Revision eingelegt. Das BayObLG ­änderte das letzte Urteil des LG im Schuldspruch ab. Aufgrund dieser ­Änderung wurde der Augenarzt ­wegen gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung ver­urteilt. Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben. Wegen dieser Aufhebung muss nun eine weitere Strafkammer des LG Kempten über die ­Höhe der verhängten Strafe neu urteilen. Insgesamt ergingen in dieser ­Angelegenheit also fünf Urteile. Das Urteil des LG Kempten steht hier noch aus und wäre das sechste Urteil in ­dieser Sache.

Die verschiedenen Qualifika­tionen der Körperverletzung

Um diesen Justiz-Marathon verstehen und einordnen zu können, müssen zunächst die Grundlagen der Körperverletzungsdelikte erörtert werden:

  • Bei einer fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um die Straftat mit der geringsten Strafdrohung. Eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn der Täter ­eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. In Abgrenzung zu einer vorsätzlichen Tat möchte der Täter hier gerade keine Körperverletzung erreichen.

  • Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB kommt es dem Täter gerade darauf an, eine Körperverletzung zu erzielen.

  • Eine weitere Steigerungsform ist die gefährliche Köperverletzung nach § 224 StGB. Diese liegt etwa vor, wenn der Täter ein gefähr­liches Werkzeug, wie etwa ein Skalpell, bei der Tatbegehung verwendet. Die Mindeststrafe beträgt hier sechs Monate.

  • Eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB liegt etwa vor, wenn das Opfer das Sehvermögen verliert.
Merke
Jeder ärztliche Heileingriff stellt ­eine Körperverletzung dar.
Bei einem ärztlichen Eingriff liegt rechtsdogmatisch immer eine Körperverletzung vor. Denn der Arzt zielt ja gerade mit diesem Eingriff darauf ab, in die körperliche Integrität des Patienten einzugreifen. Daher geht die Rechtsprechung davon aus, dass dieser Eingriff nur durch eine Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall ging das ­BayObLG davon aus, dass die Patienten, wenn ihnen die gesundheit­lichen Einschränkungen des Arztes bekannt gewesen wären, die Einwilligung zu der Operation nicht erteilt hätten.

BayObLG geht von gefährlicher Körperverletzung aus

Das BayObLG geht – anders als die Vorinstanz – davon aus, dass hier ­eine gefährliche Körperverletzung vorliegt. Denn die Verwendung eines Skalpells und einer Schere stellt bei deren konkreten Verwendung ein ­gefährliches Werkzeug dar.

Bei der Auslegung, ob es sich um ein gefährliches Werkzeug handelt, kommt es auch auf die gesundheit­liche Konstitution des Arztes an. ­Wegen dessen gesundheitlichen Einschränkungen kann dieser diese medizinischen Instru­mente nicht de lege artis einsetzen. Ferner nimmt das BayObLG hier eine vorsätzliche und keine fahrlässige ­Körperverletzung an.

Praxistipp
Ein Arzt kann sich in der vorliegenden Konstellation auch wegen ­einer vorsätzlichen Körperver­letzung strafbar machen. Das liegt daran, dass der Arzt die Patienten nicht über seine gesundheit­liche Einschränkung aufgeklärt hat und deshalb die Einwilligung dazu ­fehlte. Deshalb war die gesamte Operation als vorsätzliche Körperverletzung zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, ob diese Operation den Patienten im ­Ergebnis geschadet hat oder nicht. Darum ist es in der Praxis immer von großer Bedeutung, die Einwilligungen von Patienten rechts­sicher zu dokumentieren. Eine strafrechtlich weniger streng geahndete fahrlässige Körperverletzung eines Arztes liegt vor, wenn dieser etwa bei einer Operation aus Unachtsamkeit einen falschen Schnitt setzt.
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