von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg, legal-point.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass die GOÄ uneingeschränkt gilt, wenn eine ambulante Behandlung durch Ärztinnen oder Ärzte erfolgt. Damit wurde klargestellt, dass Pauschalpreise für ärztliche Behandlungen unzulässig sind – auch wenn es nicht Ärzte sind, die den Behandlungsvertrag mit Patienten schließen, sondern Kliniken oder MVZ GmbHs. In dem Urteil ging es zwar um die Behandlung eines Prostatakrebspatienten, doch die Folgerungen lassen sich ohne Weiteres auf dermatologische Behandlungen übertragen (Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23).
Hintergrund
Sachverhalt
Ein an Prostatakrebs erkrankter Patient wollte das Geld für eine radioonkologische Behandlung, die sog. „Cyberknife“-Bestrahlung, erstattet bekommen und verklagte erfolgreich das im Fall betroffene Universitätsklinikum auf Rückzahlung von knapp 10.000 Euro. Die Behandlung ist nicht im EBM-Leistungskatalog enthalten. Das Klinikum schloss mit dem Patienten eine private Kostenübernahmevereinbarung und stellte dem Patienten einen Pauschalbetrag in Höhe von knapp 10.000 Euro mit der Leistungsbezeichnung „Cyberknife Komplexleistung III“ in Rechnung.
Der Patient beglich zunächst den Rechnungsbetrag, doch die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung ab.
Entscheidungsgründe
Wegen des Verstoßes gegen die Vorgaben der GOÄ sah der BGH die Vereinbarung des Pauschalhonorars als nichtig an. Der Kläger musste den Rechnungsbetrag nicht zahlen und das beklagte Klinikum wurde zur Rückzahlung verpflichtet. Insbesondere hielt der BGH Folgendes fest:Die Anwendbarkeit der GOÄ setzt nicht voraus, dass ein Arzt Vertragspartner des Patienten ist.
- Entscheidend ist nur, dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird.
- Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z. B. einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und
- ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich als Angestellte tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.
Begründet hat der BGH die Entscheidung insbesondere mit dem Sinn und Zweck der GOÄ, der darin bestehe, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen zwischen denjenigen, die die Leistung erbringen und denjenigen, die diese bezahlen müssen. Dies sei unabhängig davon, ob der Arzt oder ein Dritter den Behandlungsvertrag mit Patienten abschließt.
Der BGH hielt zugunsten der Beklagten fest, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Information der Ärzte sich nicht darauf erstrecke, die Patienten darauf hinzuweisen, dass sie die Krankenkassen wechseln könnten, um die Kosten für eine Behandlung erstattet zu bekommen. Es sei ausreichend, Patienten so rechtzeitig vor der Behandlung zu informieren, dass sie genügend Zeit haben, die Kostenübernahme mit der Versicherung zu klären.
Spätestens nach diesem Urteil sollten Honorarvereinbarungen über ärztliche Leistungen – z. B. IGeL – unter Beachtung der GOÄ-Vorgaben erfolgen und abgerechnet werden. Gesellschaften mit angestellten Ärzten – MVZ GmbHs und Klinikträger sollten die Abrechnungspraxis prüfen und zügig an die GOÄ-Vorgaben anpassen.