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von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Stefan Droste, LL.M., Münster, ­kanzlei-am-aerztehaus.de

Das Bundesozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die gegen eine ärzt­liche ­Gemeinschaftspraxis ergangene Honorarkürzung wegen fehlender Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) rechtmäßig ist. Das Urteil gilt gleichermaßen auch für alle dermatologischen Praxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Auch sie sind zur Anbindung an die TI verpflichtet. Verweigern sie sich, müssen sie mit Honorarkürzungen rechnen (Urteil vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 R).

 

Sachverhalt

Die zuständige KV kürzte das ­Honorar einer ärztlichen Gemein­schaftspraxis für das Quartal I/2019 um einen Prozentpunkt, weil diese Praxis ihrer gesetz­lichen Verpflichtung zur Anbindung an die TI ab dem 01.01.2019 nicht nachgekommen war. Aus dem bisher vorliegenden Terminbericht geht hervor, dass die Kasseler Richter keine rechtlichen ­Bedenken gegen die im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelte Verpflichtung zur Anbindung an die TI haben.

 

Entscheidungsgründe

Das BSG stellt klar, dass die Verpflichtung zur Anbindung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit darstelle. Ferner entsprachen bereits Anfang 2019 die ­Regelungen des SGB V den Vorgaben aus dem europäischen Recht zur ­Gewährleistung einer ausreichenden Datensicherheit. Schließlich stelle auch die mit der Nicht­befolgung der Verpflichtung verknüpfte Honorarkürzung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar!

 

Einordnung für die Praxis

Das höchste deutsche Sozialgericht hat entschieden. Die Pflicht zur Anbindung an die TI ist rechtens. Hierdurch liegen keine Verstöße gegen den Grundsatz der angemessenen Sicherheit der Datenverarbeitung ­sowie der Berufsfreiheit der Vertragsärzte vor. Die TI wird seitens der zuständigen Stellen als „die Datenautobahn des Gesundheitswesens“ angepriesen. Sie soll eine schnelle und ­sichere Kommunikation zwischen den einzelnen Leistungserbringern im ­Gesundheitswesen ermöglichen. Erst Anfang dieses Jahres ist mit dem sogenannten eRezept ein weiterer Baustein verpflichtend geworden. Auch wenn der tägliche Umgang mit der TI etliche Schwächen aufzeigt und häufig Probleme mit sich bringt, wird die Entwicklung nicht aufzuhalten sein. Beharrliche „TI-Verweigerer“ sind gut beraten, die technischen Voraussetzungen für eine Anbindung an die TI in ihrer Praxis zu schaffen. Es gibt weitreichende Möglichkeiten, sich die Kosten hierfür über die zuständige KV erstatten zu lassen. Vom Grund­gedanken ist eine Digitalisierung sinnvoll und kann dazu beitragen, Abläufe zu erleichtern. Leider führen die derzeitige Umsetzung und Kommunika­tion oftmals eher zu Verwirrung, als dass sie zu einer Arbeitserleichterung beiträgt. Diesbezüglich besteht dringender Verbesserungs­bedarf!

 

Merke

Praxen, die die TI-Anbindung ab 01.01.2019 nicht umsetzen, werden sanktioniert. Seither können die KV-Honorare zunächst um ein Prozent und seit dem 01.04.2020 um 2,5 Prozent gekürzt werden!

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