EBM 2025
Ein Maßnahmenpaket zur Flexibilisierung und Verbesserung der Videosprechstunden gilt teilweise rückwirkend ab dem 01.01.2025 oder dem 01.04.2025! Die einzelnen Maßnahmen fassen wir kursorisch zusammen. (Details bei der KBV online unter iww.de/s12726).
- Rückwirkend zum 01.01.2025 entfällt die bisherige Obergrenze von 30 Prozent für einzelne Leistungen, die in der Videosprechstunde erbracht werden können.
- Seit dem 01.04.2025 können maximal 50 Prozent der Behandlungsfälle bei bekannten Patienten im Rahmen von Videosprechstunden abgerechnet werden (bisher: 30Prozent). Als „bekannt“ gilt, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte. Die Zahl der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten bleibt hingegen weiterhin auf 30 Prozent begrenzt. Zudem werden diese Obergrenzen nicht mehr arzt-, sondern praxisbezogen
- Für Behandlungsfälle von bekannten Patienten, die im Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden, wird seit dem 01.04.2025 ein Zuschlag zur Grundpauschale von 30 Punkten gezahlt. Die entsprechende und neue EBM-Nr. 01452 wird von der KV automatisch zugesetzt.
- Zum 01.07.2025 wird der Höchstwert des von der KV zugesetzten Technikzuschlags 01450 von bisher 1.899 Punkten auf 700 Punkte je abrechnendem Vertragsarzt reduziert.