von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler, versichertengeführter Aktenordner zur Speicherung und Bündelung von Gesundheitsdaten. Auf Wunsch können gesetzlich Versicherte schon seit dem Jahr 2021 eine ePA erhalten. Ab dem 15.01.2025 wird nun aber flächendeckend Bewegung in diese Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) kommen: Die Krankenkassen legen für jeden Versicherten automatisch eine ePA an, es sei denn, die Versicherten widersprechen der ePA (sog. Opt-out-Verfahren). Nach einer Testphase in einigen Modellregionen erfolgt der bundesweite „Rollout“. Welche Folgen hat dieser Digitalisierungsschritt für die Abläufe in den Hautarztpraxen?
Datenhoheit beim Patienten
Alle Daten werden verschlüsselt in die ePA übertragen und sind nur für den Patienten und die behandelnden Ärzte/Therapeuten erreichbar. Selbst die Krankenkassen haben auf die verschlüsselten Daten keinen Zugriff.
Merke
Anamnese, Diagnostik, Behandlung ohne Medienbrüche
Merke
Befüllung der ePA
Gesetzliche Pflicht (sofern kein Widerspruch eingelegt wurde):
- Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen, aus nicht invasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie aus bildgebender Diagnostik, zudem Laborbefunde und elektronische Arztbriefe
Freiwillig:
- DMP-Daten, eAU-Bescheinigungen, Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, Kopie der Behandlungsdokumentation etc.
Merke
Informations- und Dokumentationspflichten
Dermatologen mit einem Vertragsarztsitz müssen ihre Patienten darüber informieren, welche Daten sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der ePA speichern und welche Daten auf Wunsch hinterlegt werden können. Hierfür genügt ein Praxisaushang (ein Beispiel für einen solchen Aushang finden Sie bei der KBV online unter iww.de/s11962). Sollten Patienten dieser Datenspeicherung widersprechen, so ist dies zu dokumentieren.
Besondere Vorschriften gelten bei hochsensiblen Daten, die eine stigmatisierende Wirkung haben können (z. B. bei genetischen Analysen). Hier ist zum Teil eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten in Textform für die ePA-Speicherung notwendig. An der gesetzlichen Pflicht zur Primär- bzw. Behandlungs-dokumentation aller medizinisch relevanten Informationen (§ 630f BGB, § 10 MBO-Ä) ändert sich mit der ePA nichts. Sie fungiert daneben als digitaler Datenpool, der die medizinische Versorgung unterstützen kann und über dessen Inhalte allein der Patient bestimmt.
Nutzung mit dem PVS
Nutzung mit dem PVS
Das Einpflegen von Daten auf Papier (z. B. ältere Arztbriefe) oder bereits vorliegender digitaler Befunde ist nicht die Aufgabe der Arztpraxen. Die Praxen sind nur verpflichtet, Daten einzupflegen, die sie selbst erhoben haben, die aus der aktuellen Behandlung stammen, die in elektronischer Form vorliegen und deren Speicherung der Patient nicht widersprochen hat. Patienten können ihre vorhandenen Papierdaten selbst mit der ePA-App digitalisieren und in der ePA speichern. Entfernt ein Versicherter einzelne Dokumente aus seiner ePA, sind die Praxen nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut einzustellen (weitere Details zur ePA bei der KBV online unter iww.de/s11964).