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von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler, versichertengeführter Aktenordner zur Speicherung und Bündelung von Gesundheitsdaten. Auf Wunsch können gesetzlich Versicherte schon seit dem Jahr 2021 eine ePA erhalten. Ab dem 15.01.2025 wird nun aber flächendeckend Bewegung in diese Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) kommen: Die Krankenkassen legen für jeden Versicherten automatisch eine ePA an, es sei denn, die Versicherten widersprechen der ePA (sog. Opt-out-Verfahren). Nach einer Testphase in einigen ­Modellregionen erfolgt der bundesweite „Rollout“. Welche Folgen hat dieser Digitalisierungsschritt für die Abläufe in den Hautarztpraxen?

Datenhoheit beim Patienten

Alle Daten werden verschlüsselt in die ePA übertragen und sind nur für den Patienten und die behandelnden ­Ärzte/Therapeuten erreichbar. Selbst die Krankenkassen haben auf die verschlüsselten Daten keinen Zugriff.

Merke

Der Widerspruch gegen die ePA-Nutzung im Rahmen der Opt-out-­Regelung ist für die Patienten jederzeit möglich, d. h. auch nach dem Anlegen der ePA – ohne ­Angabe von Gründen. Die Versicherten können ihre Gesundheitsdaten auch per ePA-App selbst steuern, um sie z. B. vollständig oder teilweise zu verbergen oder die Zugriffsdauer zu ändern. Die Datenhoheit liegt stets beim Patienten!

Anamnese, Diagnostik, Behandlung ohne Medienbrüche

Während die Gesundheitsdaten bislang vor allem analog und nur dann verfügbar sind, wenn der Patient die Daten preisgibt, bündelt die ePA die medizinischen Informationen online, worauf u. a. die Ärzte sowie weitere behandelnde Berufsgruppen und beteiligte Einrichtungen – z. B. (zahn-)ärztliche Praxen, Krankenhäuser, Apotheken – zugreifen können. Damit verschafft die ePA dem behandelnden medizinischen Personal einen vollständigen und unmittelbaren Überblick. Patienten können individueller behandelt und Therapien besser auf Vorerkrankungen oder Komorbiditäten abgestimmt werden.

Merke

Voraussetzung für die ePA-Nutzung ist für alle Leistungserbringer, dass sie an die TI angeschlossen sind. Daran führt aufgrund der Digi­talisierung des Gesundheitswesens kein Weg vorbei. Fehlt die TI-Anbindung, so hat dies pro Quartal einen Honorarverlust in Höhe von 2,5 Prozent zur Folge (§ 291b Abs. 5 SGB V). Rechtsmittel gegen diese Kürzungen haben keine Aussicht auf Erfolg (BSG-Urteil vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 R).

Befüllung der ePA

Alle Ärzte sind verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA der Kassenpatienten einzustellen bzw. diese Aufgabe an Praxismitarbeiter zu delegieren.
Daten für die ePA

Gesetzliche Pflicht (sofern kein Widerspruch eingelegt wurde):

  • Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen, aus nicht invasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie aus bildgebender Diagnostik, zudem Laborbefunde und elektronische Arztbriefe

Freiwillig:

  • DMP-Daten, eAU-Bescheinigungen, Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, Kopie der Behandlungsdokumentation etc.
Weitere Dokumente werden nach und nach folgen, bspw. der elektronische Medikationsplan (voraussichtlich ab Juli 2025), der Impfpass sowie das Kinderuntersuchungsheft.

Merke

Die Praxen übermitteln Befunde oder Arztbriefe wie bisher unmittelbar an die weiterbehandelnden Kollegen – beispielsweise per KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Denn sie können nicht sicher davon ausgehen, dass der Kollege die in die ePA gestellte Information wahrnimmt oder ob der Patient sie vielleicht gelöscht hat!
Darüber hinaus werden bestimmte Daten automatisch in die ePA übertragen. Ein erster Anwendungsfall ist die elektronische Medikationsliste, die alle Arzneimittel enthält, die per E-Rezept verordnet und in der Apotheke eingelöst werden.

Informations- und ­Dokumentationspflichten

Dermatologen mit einem Vertragsarztsitz müssen ihre Patienten darüber informieren, welche Daten sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der ePA speichern und welche Daten auf Wunsch hinterlegt werden können. Hierfür genügt ein Praxisaushang (ein Beispiel für einen solchen Aushang finden Sie bei der KBV online unter iww.de/s11962). Sollten Patienten dieser Datenspeicherung widersprechen, so ist dies zu dokumentieren.

Besondere Vorschriften gelten bei hochsensiblen Daten, die eine stigmatisierende Wirkung haben können (z. B. bei genetischen Analysen). Hier ist zum Teil eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten in Textform für die ePA-Speicherung notwendig. An der gesetzlichen Pflicht zur Primär- bzw. Behandlungs-dokumentation aller medizinisch relevanten Informationen (§ 630f BGB, § 10 MBO-Ä) ändert sich mit der ePA nichts. Sie fungiert daneben als digitaler Datenpool, der die medizinische Versorgung unterstützen kann und über dessen Inhalte allein der Patient bestimmt.

Nutzung mit dem PVS

Die Praxen greifen auf die ePA automatisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS) zu und erhalten durch das Einlesen der Gesundheitskarte für max. 90 Tage Zugriff. Um den Zugriff technisch zu ermöglichen, müssen die PVS-Anbieter bis zum 15.01.2025 ein aktuelles ePA-Modul bzw. ein Update bereitstellen.

Nutzung mit dem PVS

Das Einpflegen von Daten auf Papier (z. B. ältere Arztbriefe) oder bereits vorliegender digitaler Befunde ist nicht die Aufgabe der Arztpraxen. Die Praxen sind nur verpflichtet, Daten einzupflegen, die sie selbst erhoben haben, die aus der aktuellen Behandlung stammen, die in elektronischer Form vorliegen und deren Speicherung der Patient nicht widersprochen hat. Patienten können ihre vorhandenen Papierdaten selbst mit der ePA-App digitalisieren und in der ePA speichern. Entfernt ein Versicherter einzelne Dokumente aus seiner ePA, sind die Praxen nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut einzustellen (weitere Details zur ePA bei der KBV online unter iww.de/s11964).

Diese nachfolgenden Materialien unterliegen einer Dokumentationspflicht. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Kontaktdaten im nachstehenden Formular anzugeben, damit wir Sie im Falle von Änderungen der Servicematerialien kontaktieren können.