von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
Manche Patienten haben zwar weder eine erkennbare signifikante venöse Rückflussstörung der Beinvenen noch eine entsprechende klinische Symptomatik. Allerdings stören die sichtbaren Besenreiser, und zwar vor allem in den warmen Jahreszeiten. Oftmals stellen sich solche Patienten dann beim Hautarzt vor, um sich beraten zu lassen mit der Frage, was man dagegen unternehmen kann.
Behandlungsvertrag abschließen
Liquidation im Detail
Die Beratung wird beim ersten Kontakt abhängig von der Dauer mit den Nr. 1 oder 3 GOÄ abgerechnet. Für die Untersuchung, i. d. R. lediglich symptombezogen, kommt die Nr. 5 GOÄ infrage.
Beim zweiten Termin kann zu Beginn eine Dopplermessung der Beinvenen erfolgen (Nr. 644 GOÄ), bevor dann die Sklerosierung durchgeführt wird (Nr. 764 GOÄ). Im Anschluss wird noch ein Kompressionsverband angelegt (Nr. 204 GOÄ). Auch wenn die Sklerosierung an beiden Beinen an einem Termin erfolgt, kann die Nr. 764 GOÄ nur einmal „pro Sitzung“ berechnet werden. Als Möglichkeit einer adäquateren Honorierung wäre die Faktorsteigerung auf 3,5 denkbar. Die Nr. 204 GOÄ dagegen kann jedoch pro Bein, also zweimal abgerechnet werden. Zusätzlich sind bei beiden Leistungen noch anfallende Sachkosten gemäß § 10 GOÄ in Rechnung zu stellen (siehe Abrechnungsbeispiel).
Im Anschluss sind natürlich auch die im Rahmen der Nachbehandlung anfallenden Beratungen und Untersuchungen als Selbstzahlerleistung zu berechnen.
Abrechnungsbeispiel
Merke
Bei der Liquidation von Selbstzahlerleistungen sind generell folgende Punkte zu beachten:
- Bei jeder Selbstzahlerleistung ist immer vorher ein Behandlungsvertrag abzuschließen.
- Die Notwendigkeit eines Behandlungsvertrags gilt auch bei Privatpatienten, wenn die Leistung nicht medizinisch erforderlich ist und auf Wunsch erfolgt.
- Die Abrechnung von Selbstzahlerleistungen hat immer nach GOÄ zu erfolgen.
- Bei therapeutischen Leistungen sollte an die Möglichkeit des Auslagenersatzes gedacht werden.