Seit dem 01.01.2025 können Vertragsärzte neue Leistungen bei Patienten mit einer Long-COVID-Erkrankung abrechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss am 11.12.2024 fünf neue Abrechnungspositionen in den EBM aufgenommen. Mit diesem Beschluss wurde die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bereits am 21.12.2023 beschlossene Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL, beim G-BA online unter iww.de/s12145) umgesetzt. Dieser Beitrag informiert Sie über die Details der neuen Abrechnungspositionen.
Allgemeine Informationen
Zur Abbildung der neue Abrechnungspositionen für die Behandlung und Betreuung von Long-COVID-Patienten hat der Bewertungsausschuss einen neuen Abschnitt, den Abschnitt 37.8 in den EBM aufgenommen: Der Abschnitt ist überschrieben mit: “Spezifische Versorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen (Long-COVID-Richtlinie/LongCOV-RL)“. Die insgesamt fünf neuen Abrechnungspositionen, die sich dazu finden, lassen sich folgendermaßen einteilen:
- Zwei Positionen vergüten das Basisassessment bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL, nämlich
- 37800 und
- 37801.
- Eine Position, die Nr. 37802, ist berechnungsfähig für den nach der Richtlinie koordinierenden Arzt.
- Eine Position, die Nr. 37804, ist für patientenorientierte Fallbesprechungen vorgesehen.
- Eine Position, die Nr. 37806, kann schließlich von Hochschulambulanzen oder spezialisierten Vertragsärzten für die differenzialdiagnostische Abklärung abgerechnet werden.
Merke
Alle neuen Leistungen werden zunächst extrabudgetär mit dem Orientierungswert von 12,3934 Cent für das Jahr 2025 vergütet!
Nr. 37800: Long-COVID-Basisassessment
Fachärzte können die neuen Positionen nur in ganz bestimmten Fällen abrechnen: Dazu muss für deren Patienten bereits vor der Verdachtsdiagnose einer Erkrankung nach § 2 LongCOV-RL aufgrund einer vorbestehenden Erkrankung im Zeitraum der letzten vier Quartale (inkl. aktuelles Quartal) mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden haben. Zudem muss der Facharzt die Koordinationsaufgaben nach § 4 und die Aufgaben nach § 5 LongCOV-RL wahrnehmen können.
Nr. 37800 ist bei Patienten mit einer Indikation gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Long-COV-RL nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig. Dies betrifft Patienten, die infolge einer Infektion post-akut eine der Long-COVID-Erkrankung ähnliche Symptomatik aufweisen. Bei allen anderen Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL ist die Angabe der ICD-Diagnose ausreichend. Neben den Nrn. 01732, 03220, 03360, 03370, 04220, 04370, 37801 ist Nr. 37800 nicht berechnungsfähig. Die Prüfzeit beträgt zehn Minuten im Tages- und Quartalsprofil.
Nr. 37801: Zuschlag zum Basisassessment
Die Nr. 37801, deren Prüfzeit acht Minuten im Tages- und Quartalsprofil beträgt, kann nur bei Patienten berechnet werden, die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LongCOV-RL aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihres Krankheitsverlaufs die folgenden Kriterien erfüllen:
- Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts auf mindestens eine der folgenden Erkrankungen gemäß ICD-10-GM:
- 9! Post-COVID-Zustand nicht näher bezeichnet
- 9 Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet
- 9! unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
- 80 Posturales orthostatisches Tachykardie-Syndrom (PoTS)
- 3 Chronisches Fatigue-Syndrom inkl.: Chronisches Fatigue-Syndrom bei Immundysfunktion, Myalgische Enzephalomyelitis, Postvirales (chronisches) Müdigkeitssyndrom
- 1 Orthostatische Hypotonie inkl. Orthostatische Dysregulation
und
- Vorliegen einer schweren Funktionseinschränkung (Beurteilung mittels standardisierter, wissenschaftlich validierter Testverfahren) mit Angabe der entsprechenden Codes nach ICD-10-GM (U50.4-, U50.5- oder U51.2-) oder dem anhand der Bell-Skala ermittelten Punktwert (≤ 30)
und/oder
Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens vier Wochen aufgrund mindestens einer Erkrankung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 LongCOV-RL.
Nr. 37802: Zuschlag für den koordinierenden Vertragsarzt
Die Nr. 37802 kann nur der nach der LongCOV-RL koordinierende Vertragsarzt (siehe auch Beitrag auf Seite 8) als Zuschlag zu seiner Versicherten- bzw. Grundpauschale berechnen. Die Nr. 37802 kann nur berechnet berechnet werden, wenn die Ergebnisse eines Basisassessments nach Nr. 37800 vorliegen und eine Symptomatik nach § 2 Abs. 1 und 2 LongCOV-RL fortbesteht.
Voraussetzung ist weiter, dass der Versicherte in dem Quartal zur weiteren Behandlung an mindestens einen weiteren Vertragsarzt der fachärztlichen oder spezialisierten ambulanten Versorgung überwiesen wird und/oder Heilmittel im Zusammenhang mit einer Indikation gemäß § 2 LongCOV-RL verordnet werden.
Die Abrechnung der EBM-Nr. 37802 ist im Behandlungsfall neben den Nrn. 03362, 03371, 04371 und 37302 ausgeschlossen. Zudem kann dieser Zuschlag für den koordinierenden Vertragsarzt (Nr. 37802) nicht neben den Nrn. 03220, 04220, 14240, 14313, 14314, 16230, 16231, 16233, 21230, 21231, 21232 und 21233 sowie nicht neben den Nrn. 37100 bis 37120 berechnet werden. Die Prüfzeit beträgt 3 Minuten im Tages- und Quartalsprofil.
Nr. 37804: Fallbesprechungen zu Long-COVID-Patienten
Vertragsärzte, die an der Versorgung eines Patienten mit Long-COVID gemäß § 2 LongCOV-RL beteiligt sind, können für die Teilnahme an patientenbezogenen Fallbesprechungen auch die Nr. 37804 abrechnen. Die Besprechung selbst kann stattfinden
- in Präsenz,
- per Video oder
- per Telefon.
Für die Nr. 37804 gilt noch eine Mengenbeschränkung: Diese Position ist höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und kann insbesondere auch von Fachärzten abgerechnet werden.
Nr. 37806
Die Nr. 37806 ist höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Prüfzeit beträgt 14 Minuten im Quartalsprofil.
Nr. 37806 – Pauschale für hinzugezogene Vertragsärzte
Abrechnungsbeispiel: Long-COVID in der Hausarztpraxis
- Persönlicher APK am 10.01.2025: Die Ärztin erfasst systematisch die Beschwerden und führt ein persönliches Gespräch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LongCOV-RL: EBM-Nr. 37800 (Basisassessment, 164 Punkte bzw. 20,33 Euro).
- Persönlicher APK am 17.01.2025: Bei einer vertieften Diagnostik wird eine post-exertionelle Malaise (PEM) festgestellt. Es erfolgen Hinweise zu Pacing und zur Krankheitsbewältigung: EBM 37801 (Zuschlag zum Basisassessment, 128 Punkte bzw. 15,86 Euro).
- Hausarzt-Leistung am 08.04.2025: Als zentrale Ansprechperson koordiniert die Hausärztin die Behandlung und überweist Frau M. an einen Neurologen zur differenzialdiagnostischen Abklärung: EBM-Nr. 37802 (Koordination, 141 Punkte bzw. 17,47 Euro).
- Fallbesprechung mit dem Neurologen am 15.05.2025: Im Rahmen einer Videobesprechung mit dem Neurologen wird der Behandlungsplan für die Patientin abgestimmt: EBM 37804: (86 Punkte bzw. 10,66 Euro).