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Mit seinem Beschluss vom 16.05.2024 stellt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klar, dass die Regelung in Nr. 22 der Anlage I (sogenannte OTC-Ausnahme­liste) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zur Verordnungsfähigkeit harnstoffhaltiger Dermatika zur Behandlung der Ichthyose auch greift, wenn diese zusätzlich keratolytische und feuchthaltende Bestandteile enthalten. Der Beschluss ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 17.08.2024 in Kraft getreten.

Aktuelle Regelung

Die aktuelle Regelung in der OTC-Ausnahmeliste stellt klar, dass keratolytische und feuchthaltende Bestandteile enthalten sein können und ist folgendermaßen formuliert:
Nr. 22 Anlage I AM-RL

„Harnstoffhaltige Dermatika als Monopräparate mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % als Monopräparate auch unter Einsatz von keratolytischen und feuchthaltenden Bestandteilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“

Entscheidungsfindung im G-BA zur Änderung der Regelung

In der zuvor geltenden Regelung, die erst im November 2022 hinsichtlich der ­Monopräparate* in Nr. 22 der Anlage I der AM-RL konkretisiert worden war, fehlte der ausdrückliche Einschluss von keratolytischen und feuchthaltenden Bestandteile. Aufgrund von Rückmeldungen aus der Versorgung wurde eine Anpassung der alten Regelung bzw. Formulierung geprüft. Bei der Behandlung der Ichthyose steht die Keratolyse und Feuchthaltung der Haut im Vordergrund. Therapiestandard ist dabei eine Behandlung mit Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens fünf Prozent. Der Harnstoff kann hierbei in unterschiedliche Grundlagen mit verschiedenen Hilfsstoffen eingearbeitet sein. Die vorgesehene Änderung – so der G-BA in den tragenden Gründen zum Beschluss vom 16.05.2024 – erfolgt vor dem Hintergrund, dass insbesondere bei rezepturmäßiger Herstellung Wirk- und Hilfsstoffe bei Dermatika teilweise nicht klar voneinander abzugrenzen sind (z. B. im Fall von Natriumchlorid oder Milchsäure). Nach Durchführung eines Expertengesprächs wurde ein Klarstellungsbedarf dahingehend gesehen, dass auch solche Dermatika ausnahmsweise verordnungsfähig sind, die neben Harnstoff weitere keratolytisch oder feuchthaltend wirkende Bestandteile, insbesondere Natriumchlorid, Milchsäure, Glycerin und Propylenglykol enthalten.

Fertig- und Rezepturarzneimittel werden hinsichtlich der Möglichkeit der weiteren Bestandteile neben dem Wirkstoff Harnstoff gleich behandelt, sofern diese keratolytisch oder feuchthaltend wirken.

Weiterführender Hinweis

Beschluss und die tragenden Gründe hierzu beim G-BA online unter g-ba.de/beschluesse/6618

* Beispiel (Anm. d. Red.)
Zu den Monopräparaten mit ­einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % zählt z. B. ­Basodexan als Salbe, Fettcreme und Softcreme mit 10 % Harnstoff.
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