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von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Der Regierungskrise zum Trotz wurde im Dezember des vergangenen Jahres das Jahressteuergesetz 2024 verkündet. Dieses enthält über 130 Maßnahmen und betrifft auch die Besteuerung von Dermatologen. Erfahren Sie, welches die sechs wichtigsten Änderungen für Dermatologen sind und wie Sie davon profitieren.

Grundfreibetrag angehoben

Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt ab 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro. Dermatologen sparen dadurch jährlich 25 Euro Steuern – wer verheiratet ist, spart doppelt so viel. Zudem steigt der Freibetrag künftig weiter. Ab 2025 beträgt er 12.096 Euro (+312 Euro) und ab 2026 12.348 Euro (+252 Euro).

Merke:

Der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]) wurde entsprechend angehoben. Zudem ist neu, dass seit 2025 nur noch unbar oder als Sachleistung geleisteter Unterhalt abzugsfähig ist. Bis zum 31.12.2024 wurden auch Barzahlungen anerkannt.

E-Bilanz: Neue Anforderungen

Manche Dermatologen ermitteln den Gewinn durch Bilanzierung. Das ist Pflicht, wenn die dermatologische Praxis als Kapitalgesellschaft geführt wird. In diesem Fall ist dem Finanzamt der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 5b EStG elektronisch zu übermitteln (E-Bilanz). Das ist gängige Praxis und bekannt. Neu ist, dass diese Übermittlungspflicht erweitert wurde:

  1. Für Jahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist die E-Bilanz um den unverdichteten Kontennachweis mit Kontensalden zu ergänzen.
  2. Für Jahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, ist die E-Bilanz um den Anlagenspiegel und das Anlagenverzeichnis zu ergänzen. Gleiches gilt für die Verzeichnisse i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und – wenn vorhanden – für den Anhang, den Lagebericht und den Prüfungsbericht zur Bilanz.

Merke:

Die verschärfte Übermittlungspflicht gilt auch, wenn direkt eine Steuerbilanz übermittelt wird. Sie gilt zudem für jede für steuerliche Zwecke erstellte Bilanz, auch z. B. für eine Eröffnungsbilanz.

Beiträge an das ­Versorgungswerk

Leisten Dermatologen Beiträge ans Versorgungswerk, dann ist der Beitrag in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig. Das Problem: Bisher mussten die Beiträge oft durch eine Papierbescheinigung nachgewiesen werden. Das macht nicht nur Arbeit, sondern kann auch dazu führen, dass ein Abzug der Beiträge vergessen wird. Das ändert sich. Denn das Versorgungswerk hat nach dem 31.12.2027 geleistete und erstattete Vorsorgeaufwendungen dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln
(§ 10 Abs. 2c EStG). Das sorgt für einen Bürokratieabbau bei einer ansonsten digitalen Steuererklärung und führt dazu, dass die Beitragszahlungen nicht mehr verloren gehen können.

Merke:

Etwas anderes gilt für angestellte Dermatologen, bei denen der Arbeitgeber über den Lohnsteuerabzug die Beiträge einbehält und abführt. Diese Beiträge werden bereits seit Jahren durch den Arbeitgeber im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt, sodass für das Versorgungswerk keine (zusätzliche) Übermittlungspflicht besteht.

PV-Anlage auf Dermatologiepraxis – seit 2025 ist mehr drin

Betreibt der Dermatologe auf der Praxis eine PV-Anlage, dann unterliegen die dadurch realisierten Einnahmen grundsätzlich der Besteuerung. Ausnahme: Die PV-Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG. Dann sind die Einnahmen steuerfrei und insoweit ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das war bisher der Fall, wenn die Größe bzw. Leistung der PV-Anlage auf einem Gebäude, in welchem sich nur die Dermatologiepraxis befindet, nicht mehr als 30 Kilowatt Peak (kWp) beträgt. Dabei bleibt es auch künftig. Neu ist die Regelung für PV-Anlagen auf Gebäuden, in welchen sich mehrere Einheiten befinden. Hier betrug die Grenze bisher 15 kWp je Einheit. Befinden sich in einem Gebäude die Dermatologiepraxis sowie zwei Wohnungen, konnten deshalb bislang bis zu 45 kWp installiert und steuerfrei betrieben werden. Für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt nun eine Grenze von 30 kWp je Einheit. Auf einem Gebäude mit einer Einheit für die Praxis sowie zwei Wohnungen können deshalb bis zu 90 (statt 45) kWp installiert und steuerfrei betrieben werden.

Praxistipp:

Besteht bereits eine PV-Anlage, welche derzeit nicht begünstigt ist aber nach der Neuregelung begünstigt wäre, kann über eine Erweiterung der PV-Anlage die nun verbesserte Steuerbefreiung genutzt werden!

Vorsteuerabzug ab 2028

Die typischen Umsätze als Dermatologe sind von der Umsatzsteuer befreit und deshalb ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Doch manche Dermatologen erbringen auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen und sind insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dieser Vorsteuerabzug ändert sich für Eingangsrechnungen, die ab 2028 ausgestellt werden. Denn von da an kommt es für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs darauf an, ob der an die Dermatologie leistende Unternehmer die Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten anwendet:

  • Gilt für den leistenden Unternehmer die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, so bleibt alles wie bisher.
  • Gilt für den leistenden Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, dann kann der Dermatologe die in der Rechnung ausgewiesene Steuer beim Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu welchem er die Rechnung bezahlt hat. Bisher genügte die erbrachte Lieferung / sonstige Leistung in Kombination mit Vorlage der Rechnung.

Merke:

Ob für den Vorsteuerabzug die Neuregelung gilt, weil der leistende Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anwendet, erkennen Dermatologen aus der Rechnung. Darin findet sich spätestens ab dem Jahr 2028 der Hinweis: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“.

Kleinunternehmerregelung

Manche Dermatologen führen umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, möchten aber mit der Umsatzsteuer nichts zu tun haben. Dann bietet sich die Kleinunternehmerregelung an (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Diese bewirkt, dass die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben wird und ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Voraussetzung: Der der Umsatzsteuer unterliegende Bruttoumsatz im letzten Jahr – also ohne den umsatzsteuerfreien Umsatz aus der Tätigkeit als Dermatologe – darf 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Diese Umsatzschwellen wurden angehoben: Seit 2025 gilt, dass der Bruttoumsatz – ohne die steuerfreien Umsätze aus der Tätigkeit als Dermatologe – im letzten Jahr 25.000 Euro nicht überschreiten darf. Für den Umsatz des laufenden Jahres gilt eine absolute Schwelle von 100.000 Euro. Weiterhin ist nun klar: Kleinunternehmer sind nicht von der neuen E-Rechnung betroffen (§ 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]). Sie können wie bisher abrechnen, z. B. mittels Papierrechnung oder als PDF. Beziehen Kleinunternehmer jedoch eine Eingangsleistung, müssen sie dafür eine E-Rechnung empfangen können.

Merke:

Dermatologen können auf die Kleinunternehmerregelung für mindestens fünf Jahre verzichten. Die Option kann ab 2025 allerdings nur bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf das Jahr folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt genutzt werden – ein einmal erklärter Verzicht ist dabei unwiderruflich!

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