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von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg, legal-point.de

Werbung für Hyaluron-Faltenunterspritzung mit Vorher-Nachher-Bildern ist unzulässig. Die auf dem Beauty-Markt verbreitete Werbung mit Bildern dieser Art dürfte damit zukünftig noch größere Gefahr einer Abmahnung und Schaden­ersatzpflicht mit sich bringen. Die Wettbewerbszentrale ist in diesem Bereich sehr aktiv (iww.de/s11422). Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 27.10.2023 (Az. 6 U 77/23) ist nun rechtskräftig geworden (Bundesgerichtshof [BGH], ­Beschluss vom 29.05.2024, Az. I ZR 159/23). 

Sachverhalt

Eine Privatpraxis hat auf ihrer Homepage mit Vorher-Nachher-Bildern von behandelten Patienten u. a. für die Behandlung von Nasen- und Kinnpartien geworben. Die Bilder zeigten jeweils das Ergebnis einer Unterspritzung der Haut mit Hyaluronsäure („Fillern“) – Giabella, Hohlwangenunterspritzung, Krähenfüßebehandlung, Nasolabialfaltenbehandlung, Volumenaufbau, Wangenunterspritzung, Faltenbehandlung. Wegen dieser Werbung mahnte die Wettbewerbszen­trale die Praxis ab und verklagte die Praxis auf Unterlassung und Erstattung der Mahnkosten.

Hintergrund

Nach dem Heilmittelwerbegesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG) ist Werbung für einen „operativen plastisch-chirurgischen Eingriff“ durch vergleichende Bilder vor und nach dem Eingriff unzulässig. Fraglich war hier, ob unter den im Gesetz nicht definierten Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs auch das Unterspritzen der Haut mit Hyaluronsäure oder „Fillern“ mittels einer Kanüle fallen.

Entscheidung

Das OLG Köln hat das Unterspritzen der Haut mit Hyaluronsäure und ­„Fillern“ als „operativen plastisch-­chirurgischen Eingriff“ angesehen und das Werbeverbot für einschlägig erachtet. Zur Begründung führte es insbesondere Folgendes aus:

  • Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut bzw. in die oberen Hautschichten erfordere neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Injektion vorgesehenen Gesichtsbereich und regelmäßig auch eine vorhergehende ­Diagnose zu mög­lichen Ursachen der Faltenbildung sowie eine Beurteilung dazu, ob eine Faltenunterspritzung aus ästhetischen Gründen in Betracht kommt oder aus dermatologischer/chirurgischer Sicht unterbleiben muss.
  • Diese Umstände rechtfertigten es, einen operativen Eingriff im Sinne des HWG auch dann anzunehmen, wenn ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen erfolgt, mit dem Form- und Gestaltungsveränderungen an den Organen oder an der Körperoberfläche vorgenommen werden.
  • Denn Zweck der Vorschrift sei der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken, indem eine (insbesondere suggestive oder irreführende) Werbung mit medizinisch nicht notwendigen schönheitschirurgischen Eingriffen verboten wird. Darauf, ob sich die erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken im Einzelfall tatsächlich realisieren, komme es nicht an.
  • Diesem Schutzzweck entspreche es, den Begriff des operativen Eingriffs nicht auf einen solchen durch Skalpell zu beschränken.
  • Der weiten Auslegung des Begriffs stehe auch nicht entgegen, dass die beworbenen Unterspritzungen auch von Heilpraktikern, die keine Operationen im engeren Sinne durchführen dürfen, erfolgen kann.
  • Für die Frage, ob ein „operativer“ Eingriff vorliegt, spielten nicht die Intensität des körperlichen Eingriffs oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle, sondern die Risiken, die für Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen könnten.

Zu der Verhältnismäßigkeit dieses ­Ergebnisses führte das OLG aus, dass der Praxis nicht verboten werde, die ­Behandlung weiter anzubieten und das Werbeverbot sich nur auf die Vorher-Nachher-Bilder beziehe und es nicht um ein generelles Verbot gehe.

Folgen für die Praxis

Angesichts der zurzeit aktiven Bemühungen der Wettbewerbszentralen, Werbung im Bereich der „ästhetischen Medizin“ zu untersagen und der entsprechenden Haltung der Gerichte wird der Markt voraussichtlich umdenken und neue Werbemöglich­keiten schaffen. Die Tendenz zur sehr weiten Auslegung der das Werberecht einschränkenden Begriffe wird voraussichtlich dazu führen, dass auch weitere, weniger invasive Behandlungen als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ ausgelegt werden. Doch wie immer in Fragen des Werberechts von Ärzten gilt: Die Grenzen können hier auch angesichts der überschaubaren Risiken ausgelotet werden.

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