EBM 2025/Wirtschaftlichkeitsbonus Labor
Zum 01.01.2025 wurde die Bewertung vieler Laborleistungen deutlich abgesenkt (siehe Wirtschaftsbrief Dermatologie, Ausgabe 6/2024). Mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Quartalen wirken sich die Abwertungen auch auf den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor aus: Zum Quartal III/2025 hat der Bewertungsausschuss für alle Fachgruppen die sogenannten unteren und oberen begrenzenden Fallwerte für eigenerbrachte und bezogene Laboruntersuchungen ebenfalls reduziert. Damit sollen die Auswirkungen der Bewertungsanpassungen bei den Laboruntersuchungen auf die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus ausgeglichen werden.
Zur Erinnerung: Wirtschaftlichkeitsbonus Labor kurz erklärt
Für die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor – zugesetzt von der KV mit der Nr. 32001 – ermittelt die KV für jede Praxis die Höhe der in eigener Praxis erbrachten, von Laborgemeinschaften bezogenen und mittels Überweisung veranlassten Laborkosten in Euro. Liegen die Laborkosten je abgerechneter Grundpauschale (Laborfallwert) unterhalb oder auf der Höhe des arztpraxisspezifischen unteren begrenzenden Fallwerts, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus – für Dermatologen 10 Punkte je Fall mit Abrechnung der Grundpauschale – in voller Höhe gezahlt. Liegt der Laborfallwert auf bzw. über dem oberen begrenzenden Fallwert, entfällt der Wirtschaftlichkeitsbonus. Bei einem Laborfallwert zwischen dem unteren und oberen begrenzenden Fallwert wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig vergütet.
Laborfallwerte ab Juli 2025
Der untere bzw. obere begrenzende Fallwert für Dermatologen wurde um rund 6 bzw. 5 Prozent abgesenkt.
Praxistipp
Nicht alle Laboruntersuchungen werden bei der Ermittlung des Laborfallwerts berücksichtigt. Der EBM enthält im Abschnitt 32.1 insgesamt 17 Untersuchungsindikationen, denen jeweils bestimmte, bei den Indikationen regelhaft anfallende Laboruntersuchungen zugeordnet sind. Diesen 17 Untersuchungsindikationen sind sogenannte Ausnahmekennnummern, die Nrn. 32004 bis 32024, zugeordnet. Die Eintragung einer solchen Ausnahmekennnummer auf dem Abrechnungsschein führt dazu, dass die Kosten für die bei dieser Ausnahmekennnummer gelisteten Laboruntersuchungen bei der Berechnung des Laborfallwerts der Praxis nicht berücksichtigt werden.