Telemedizin | EBM 2024
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Seit Jahresbeginn sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte zur elektronischen Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel verpflichtet. Wird die Ausstellung des eRezepts nicht gewährleistet, drohen Sanktionen.
Was sich ändert
Mit dem kürzlich verabschiedeten Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens wurde es „offiziell“: Das eRezept ersetzt Verordnungen auf Papier. Künftig werden Rezepte nur noch auf einem Server innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) abgelegt. Arztpraxen stellen sie aus, Apotheken rufen sie ab und Patienten sollen sie per App einsehen, einlösen und auch selbst löschen können. Die Pflicht zur eRezept-Ausstellung gilt zunächst ausschließlich für bisher über das „Muster 16“ verordnete verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Wo keine TI-Anbindung besteht (etwa bei technischen Störungen und Hausbesuchen) oder die Versichertennummer nicht bekannt ist, dürfen Verordnende noch auf Papier zurückgreifen. eRezept-Ausstellungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung steht nichts entgegen, sofern das genutzte Praxisverwaltungssystem (PVS) sie ermöglicht. Zur Realisierung der eRezept-Prozesse in verschiedenen PVS bietet die gematik aufgezeichnete Schulungsvideos an (siehe iww.de/s10132).
Verordnungen, die weiterhin ausschließlich auf Papier ausgestellt werden:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
Verordnungen - sonstiger nach § 31 SGB V einbezogener Produkte (wie Verbandmittel und Teststreifen)
- Hilfsmittel-Verordnungen
- Verordnungen von Sprechstundenbedarf
- Verordnungen von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gemäß § 47 AMG direkt an Ärzte abgegeben werden
- Verordnungen Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA, „Apps auf Rezept“)
- Verordnung enteraler Ernährung
- Verordnungen zulasten sonstiger Kostenträger (Sozialhilfe, Bundeswehr etc.)
- Verordnungen für im Ausland Versicherte
Praktische Umsetzung: Technik, Software, Signatur
Elektronische Rezepte werden über die Praxissoftware mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestellt. Voraussetzung ist die Praxisanbindung an die TI mit einem Konnektor der Version PTV4+. Zudem ist das entsprechende PVS-Modul freizuschalten. Die digitale ärztliche „Unterzeichnung“ erfolgt mittels des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) der zweiten Generation – in Form einer Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur. Wer die Komfortsignatur nutzt, muss nicht in jedem Behandlungsraum ein Kartenlesegerät vorhalten. Abgestimmt mit dem PVS ermöglicht sie die Rezeptsignatur an allen Rechnern der Praxis. Der Dermatologe kann so binnen 24 Stunden bis zu 250 Dokumente unterschreiben, bevor eine neue Eingabe der Signatur-PIN nötig wird. Die digitale Verordnung wird damit unmittelbar (und nicht wie bei der Stapelsignatur gesammelt zu einem bestimmten Zeitpunkt) an den eRezept-Server gesendet. Die Vorbereitung eines eRezepts können Fachangestellte übernehmen. Wie bei allen Verordnungen muss jedoch deutlich werden, wer das Rezept anschließend geprüft, ausgestellt und unterschrieben hat. Signieren muss, wer verordnet. eRezept-Ausdrucke sind auch ohne zusätzliche handschriftliche Unterzeichnung des Ausstellenden gültig.
Zur Dauermedikation chronisch Kranker können im Einzelfall – unter Wahrung der ärztlichen Sorgfalt – bis zu vier elektronische Rezepte gleichzeitig ausgestellt werden, die der Patient nacheinander und in unterschiedlichen Apotheken einlösen kann. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Solche Mehrfachverordnungen sollten für den Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung dokumentiert werden.
Die eRezept-Einlösung
Die Einlösung einer digitalen Verordnung in der Apotheke ist mittels
- der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten (ohne Geheimzahl-Eingabe),
- der eRezept-App (das-e-rezept-fuer-deutschland.de/app) oder
- eines Ausdrucks der Zugangsdaten zum Rezept möglich.
Wer die eRezept-App nutzt (für die Anmeldung zur Nutzung wird eine eGK mit Kontaktlosfunktion und PIN benötigt), empfängt für jedes verordnete Arzneimittel einen eigenen Rezeptcode. In der App können Patienten dann wählen, bei welcher Apotheke sie es einlösen möchten: entweder vor Ort oder bei einer Online-Apotheke. Wohl aufgrund des komplizierten Anmeldeprozesses kam die App bisher allerdings kaum zum Einsatz. Rezeptausdrucke sind wie gewohnt in der Apotheke vorzulegen.
Wie werden elektronische Verordnungen abgerechnet?
Vertretung und Weiterbildung
Nachweispflicht und Sanktionen
Erbringer vertragsärztlicher Leistungen müssen nachweisen können, dass sie zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Verordnungen in der Lage sind. Misslingt der Nachweis, kann dies eine pauschale Vergütungskürzung um ein Prozent und verringerte TI-Pauschalen nach sich ziehen. Praxen, die keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen, sind von der Nachweispflicht befreit.
Die Digitalisierung bringt auch hinsichtlich der Handhabung ärztlicher Rezepte zahlreiche positive Aspekte mit sich. Elektronische Verordnungen bedeuten Zeitersparnis und Arbeitsentlastung in den Praxen. Sofern es aus medizinischer Sicht vertretbar erscheint, kann die eRezept-Ausstellung ohne persönlichen Kontakt erfolgen, was Praxisbesuche zu diesem Zweck unnötig macht.
Für den Patienten werden digitale Rezepte bereits Sekunden nach der Verordnung in der App sichtbar. Er kann dort eine Apotheke zur Einlösung auswählen und durch die Versendung des Zugangscodes bestimmen, wo und wann das Medikament zur Abholung bereitsteht. Über die Anwendung ist auch die Einlösung der Rezepte Familienangehöriger möglich.
Um das eRezept und seine Einlöse-Möglichkeiten bei den Patienten bekannter zu machen, stellt die KBV das Info-Blatt „Der digitale Weg zum Arzneimittel“ zur Verfügung, das Sie ausdrucken und in Ihrer Praxis auslegen können (siehe iww.de/s10066).
Fehlerhafte Verordnungen kann der Aussteller kurzfristig löschen und korrigieren. Zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit sollen eRezept-Daten künftig (mit dem Einverständnis der Betroffenen) in den Medikationsplan der elektronischen Patientenakte übertragen werden, um eine verlässliche Übersicht über die Gesamtmedikation zu ermöglichen und mögliche Wechselwirkungen zu vermeiden.
Weiterführender Hinweis
„TI-Pauschalen nachjustiert“, in Wirtschaftsbrief Dermatologie, Ausgabe 07/2023
„eRezept kommt 2024“, in Wirtschaftsbrief Dermatologie, Ausgabe 05/2023