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von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de

Streitfälle zwischen dermatologischen Arztpraxen und KVen und Krankenkassen zur Akzeptanz Praxisbesonderheiten landen immer wieder vor Gericht. Ein Urteil von November 2023, das den Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen einer Überschreitung des Richt­größenvolumens entschied, ist besonders hilfreich, weil es ausdrückliche Hinweise dazu enthält, was arztseitig sinnvollerweise im Fall ­eines Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahrens vorgetragen werden sollte.

Sachverhalt und Urteil

Der zugrundeliegende Fall betraf eine Arztpraxis (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2023, Az. L 5 KA 3043/21), die das Richtgrößenvolumen für Arznei- und Verbandmittel um etwa 28 Prozent überschritten hatte. Für die Prüfungsstelle war die Abrechnung insofern unwirtschaftlich und setzte als Konsequenz zwar keinen Regress fest, ordnete aber eine individuelle Beratung der Praxis an. Eine der Entlastungs­optionen ist der Vortrag von Praxis­besonderheiten.

Merke

Praxisbesonderheiten begründen einen spezifischen, vom Durchschnitt der Vergleichs­gruppe signifikant abweichenden Behandlungsbedarf des Patientenklientels (Morbiditätsstruktur), welcher die spezifischen Mehr­kosten hervorgerufen hat.

Empfehlungen für die Praxis

Aus dem LSG-Urteil ergeben sich positiv und ­negativ formulierte Empfehlungen („Dos and Don‘ts“) hinsichtlich des Vortrags von Praxisbesonderheiten:

Fünf „Dos“

  1. Die Patientenschaft und deren Erkrankungen sollten systematisiert ­werden (beispielsweise durch Zuordnung nach schwerpunktmäßig behandelten Erkrankungen).
  2. Es sollte mitgeteilt werden, wie sich das Patientenklientel danach prozentual verteilt und welcher kon­krete Aufwand von Behandlungen und Arzneimitteln durchschnittlich für die spezifische Therapie erforderlich ist.
  3. Es sollten in diesem Kontext alle ­Umstände von der Praxis systema­tisiert dargestellt werden, welche die Prüfungsstelle nicht erkennen kann, weil sie sich nicht aus den ­Verordnungs- oder Abrechnungsdaten ergeben.
  4. Es bietet sich eine tabellarische ­Abbildung an, die für die Prüfungsstelle gut nachvollziehbar ist und ­eine effiziente Bewertung zugunsten des Arztes ermöglicht.
  5. Viele Praxisverwaltungssysteme ermöglichen eine umfassende und strukturierte Auswertung der Abrechnungsdaten, die für eine systematisierte Darstellung im Prüfverfahren genutzt werden können.

Drei „Don‘ts“

  1. Nicht (unkonkret) abstellen auf das bloße „Mehr“ von fachgruppentypischen Leistungen.
  2. Keine bloße Auflistung von Behandlungsfällen mit Diagnosen/Verordnungsdaten.
  3. Nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren die Nachweise für die Atypik der Praxis vorbringen, sondern rechtzeitig. Diese Umstände sollten bereits im behördlichen ­Verfahren beim Prüfungs- bzw. Beschwerdeausschuss (spätestens im Widerspruchsverfahren) geltend gemacht werden.

In einem Prüfverfahren geht es arztseitig also immer darum, die speziellen atypischen Umstände der betroffenen Praxis darzulegen. Zwar müssen die Prüfungsgremien auch von Amts wegen prüfen, ob Praxisbesonderheiten vorliegen, wenn Hinweise hierfür erkennbar sind (siehe hierzu auch Exkurs im Kasten am Ende des Beitrags). Die sogenannte Darlegungs- und ­Beweislast für die Praxisbesonderheiten, also für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende ­atypische Umstände, obliegt aber der betroffenen Praxis. Nur wenn es der Praxis gelingt, diese Umstände nachzuweisen, kann sie sich letztlich vom Vorwurf der unwirtschaftlichen Leistungserbringung entlasten und somit potenzielle Rückzahlungen vermeiden.

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