von Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de
Eine Umsatzbeteiligung an einem Sanitätshaus kann bandenmäßigen Betrug einer Ärztin darstellen und zu einer Haftstrafe ohne Bewährung führen (Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 21.03.2024, Az. 3 StR 163/23).
Sachverhalt
Eine Ärztin betrieb eine chirurgisch-phlebologische Einzelpraxis. Sie vereinbarte mit einem Sanitätshaus, dass sie diesem Patienten vermittelte, denen sie flachgestrickte Kompressionsstrümpfe verordnet hatte. Dafür erhielt sie eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung. In ihrer Arztpraxis war eine Mitarbeiterin des Sanitätshauses tätig, die die Patienten beriet und die Kompressionstrümpfe vermaß. Durch dieses Angebot wurden viele Patienten in Richtung des Sanitätshauses gelenkt. In dem Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2016 wurden auf diese Weise 43 Patienten vermittelt. Das Sanitätshaus erhielt dafür 87.786,31 Euro von der Krankenkasse erstattet. Das Sanitätshaus zahlte an die Ärztin aus diesem Betrag 26.109,79 Euro und Barzahlungen in unbekannter Höhe. Diese Beträge wurden verdeckt durch die Übernahme von Lohnkosten der Praxis-mitarbeiterinnen gezahlt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Juni 2016 wurde die Vermessung der Kompressionsstrümpfe in einer Filiale des Sanitätshauses vorgenommen. Diese war nur wenige Meter von der Arztpraxis entfernt. Für die Vermittlung von Patienten erhielt die Ärztin in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 50.760,55 Euro in bar.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilte die Ärztin wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Da das Strafmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre überstieg, konnte die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der BGH bestätigte im Wesentlichen dieses Urteil.
Ein Betrug liegt vor, wenn jemand einen anderen über Tatsachen täuscht, und dieser wegen des dadurch hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung trifft, § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Diese Vermögensverfügung besteht hier zugunsten eines Dritten. Denn die Krankenkasse hat auf eine Nichtschuld geleistet. Das Sanitätshaus hat gegen das gesetzliche Verbot der unzulässigen Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Leistungserbringern nach § 128 Abs. 2 SGB V verstoßen. Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nach der Regelung des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Hätte die Krankenkasse gewusst, dass hier eine Umsatzbeteiligung vorlag, hätte sie auch gewusst, dass hier die Regelung des § 134 BGB greift und sie von der Zahlungspflicht befreit.
Wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen macht sich strafbar, wer bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt. Hier hat die Ärztin durch die vereinbarte Umsatzbeteiligung das betreffende Sanitätshaus zulasten anderer Sanitätshäuser bevorzugt.
Das Urteil zeigt auf, wie leicht Ärzte durch Vereinbarungen mit Leistungserbringern strafrechtliche Risiken eingehen können. Bei dem vorliegenden Urteil ist festzuhalten, dass die verschriebenen Kompressionsstrümpfe medizinisch notwendig waren. Das Sanitätshaus rechnete die erbrachten Leistungen auch an sich ordnungsgemäß ab. Allerdings ist der Gesetzgeber der Ansicht, dass die Integrität heilberuflicher Entscheidungen ein Allgemeinrechtsgut von hoher Bedeutung ist. Die Strafbarkeit wird vom Gesetzgeber hier so weit vorverlagert, dass noch nicht einmal der Anschein einer Verletzung der ärztlichen Integrität vorliegen darf. In der freien Marktwirtschaft sind Umsatzbeteiligungen üblich. Im vorliegenden Fall hatten die Patienten sogar die Erleichterung, dass sie nicht den Weg zu einem entfernteren Sanitätshaus für die Anpassung der Kompressionsstrümpfe zurücklegen mussten. Auch konnten hier Nachfragen oder ärztliche Anweisungen schneller und unproblematischer umgesetzt werden, was ebenfalls im Patienteninteresse liegt. Daher erscheint die Verurteilung der Ärztin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung als unverhältnismäßig.
Fazit:
Auch wenn das Urteil des BGH als nicht verhältnismäßig erscheinen mag, stellt es in Verbindung mit der herrschenden Gesetzeslage die geltende Rechtslage dar. Strafbarkeitsrisiken bestehen hier schon, wenn etwa Chefärzte in der Leitungsverantwortung eines Krankenhauses einem Leistungserbringer Räumlichkeiten im Krankenhaus über dem Marktpreis vermieten. Denn auch dann läge eine Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile für die Versorgung mit Hilfsmitteln vor. Auch die Teilnahme eines Arztes an einem Fachkongress, dessen Reise- und Übernachtungskosten von einem Pharmaunternehmen getragen werden, kann bei einer bevorzugten Verordnung von dessen Medikamenten strafbar sein. Daher empfiehlt sich die systematische Überprüfung dieser Vertragsverhältnisse durch auf das Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte.